Art. 1 Unter dem Namen "BEM net" besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Der Sitz des Vereins ist die Fachhochscule FHNW in Muttenz/Brugg
Art.3 Das BEMnet bezweckt die Pflege der Beziehung unter den Absolventen des Nachdiplomstudiums "MAS Business Engineering Management". Des weiteren soll BEMnet die Vernetzung der Bildungspolitischen Ebene mit der Wirtschaft gezielt fördern und als Plattform für den Austausch mit ausservereinlichen Institutionen und der Wirtschaft dienen.
Art. 4 Der Verein strebt keinen wirtschaftlichen Gewinn an und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Art. 5 Die Mitglieder setzen sich aus Absolventinnen und Absolventen des Nachdiplomstudiums BEM zusammen. Die Aufnahme erfolgt durch Anmeldung und Einzahlung des Mitgliederbeitrages. Der Austritt kann jederzeit auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Der Vorstand kann Mitglieder bei grobem Verstoss gegen Vereinsethik ausschliessen.
Art. 6 Aktuelle Studierende können Mitglied des BEMnet werden.
Art. 7 Dozenten und Dozentinnen des NDS BEM können ebenfalls Mitglied werden.
Art. 8 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus Mitglieder- und Sponsorenbeiträgen.
Art. 9 Der Mitgliederbeitrag wird jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt.
Art. 10 Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung über die verwendeten Mittel.
Art. 11 Die Organe des Vereins sind:
Art. 12 Die Generalversammlung findet jährlich statt und ist zuständig für:
Art. 13 Der Vorstand leitet die Geschäfte und besteht aus folgenden Ämtern:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 der 6 Mitglieder anwesend sind.
Der Präsident gibt die rechtsverbindliche Unterschrift. Bei weitreichenden Entscheidungen ist die Unterschrift des/der Vizepräsidentin/en notwendig.
Bei grösseren finanziellen Entscheiden unterschreiben der/die Präsident/in oder Vizepräsident/in zusammen mit dem Kassier/in.
Für einfachen Zahlungsverkehr ist der/die Kassier/in alleine zeichnungsberechtigt.
Art. 14 Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und das Budget und stellen an der Jahresversammlung Antrag auf Genehmigung, Ergänzung oder Ablehnung.
Art. 15 Grundsätzlich haftet das Vereinsvermögen. Eine allfällige Haftung der Mitglieder besteht maximal bis zum festgelegten Mitliederbeitrag.
Art. 16 Die vorliegenden Statuten sind an der konstituierenden Versammlung von 25. September 2003 (Gründung) beschlossen worden und treten sofort in Kraft.
Sie können an der Generalversammlung mit Zweidrittels-Mehrheit der Anwesenden jederzeit abgeändert werden.
Änderungen Art. 8 und 9 gemäss Generalversammlung von 18.04.2023
Muttenz, 22. Oktober 2003
Der Präsident Der Kassier
Laufen, 18. April 2023
Der Präsident Der Kassier
Rudolf Gitzi M. Meier